Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder Sie halten sich gewöhnlich hier auf und Sie leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt und Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats und Ihr zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt lag nicht über 250.000 Euro. Für Elternpaare darf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen dementsprechend nicht über 500.000 Euro liegen. Bei der Grenze von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen. Mehr dazu erfahren Sie hier:
Darf ich Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme? Elterngeld können Sie bekommen
für Ihr leibliches Kind, für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners, für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft („Kind in Adoptionspflege“); in diesen Fällen darf das Kind noch keine 8 Jahre alt sein, in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Urenkelkind; weitere Informationen zu diesem Thema bekommen Sie bei Ihrer Elterngeldstelle. Für andere Kinder können Sie kein Elterngeld bekommen, zum Beispiel für Pflegekinder.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Sorgerecht für das Kind haben. Wenn Sie das Sorgerecht nicht haben, brauchen Sie allerdings die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Auch als Ausländerin oder Ausländer können Sie Elterngeld bekommen. Dafür müssen Sie in Deutschland leben oder arbeiten, außerdem brauchen Sie ein Aufenthaltsrecht. Nicht jede Form des Aufenthaltsrechts genügt. Weitere Informationen zu diesem Thema bekommen Sie bei Ihrer Elterngeldstelle.
Sie können kein Elterngeld bekommen, wenn Sie im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zu versteuerndes Einkommen hatten von mehr als 250.000 Euro.
Basiselterngeld ist eine Form des Elterngelds. Außerdem gibt es noch ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Manchmal wird das Basiselterngeld einfach als
„Elterngeld“ bezeichnet.
Alle Formen des Elterngelds werden monatsweise gezahlt. Die Zahlung richtet
sich nach den sogenannten "Lebensmonaten" Ihres Kindes.
Sie können Elterngeld für mindestens 2 und maximal 12 Monate bekommen.
Falls der andere Elternteil auch Elterngeld beantragt, können Sie die 12
Monate untereinander aufteilen. Sie können das Elterngeld gleichzeitig oder
abwechselnd beantragen. Allerdings muss jeder von Ihnen mindestens 2 Monate
beantragen.
Beide Elternteile können sogar insgesamt 14 Monate untereinander aufteilen, wenn zumindest ein Elternteil nach der Geburt für mindestens 2 Monate weniger Erwerbseinkommen hat als davor. Die 2 zusätzlichen Monate nennt man
"Partnermonate". Auch wenn Sie und Ihr Partner Ihr Kind getrennt
erziehen, können Ihnen diese Leistungen gemeinsam zustehen.
Falls Sie alleine Anspruch auf Elterngeld haben, stehen Ihnen die 12 Monate alleine zur Verfügung. Die 2 zusätzlichen Partnermonate können Sie ebenfalls bekommen, wenn Sie nach der Geburt für mindestens 2 Monate weniger Erwerbseinkommen haben als davor. Basiselterngeld können Sie nur in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes bekommen. Danach können Sie nur noch ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen.
ElterngeldPlus ist eine Form des Elterngelds. Außerdem gibt es noch Basiselterngeld und den Partnerschaftsbonus. ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Aus einem Monat Basiselterngeld werden zwei Monate ElterngeldPlus. Dafür ist das ElterngeldPlus höchstens halb so hoch, wie das Basiselterngeld wäre, wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen hätten. ElterngeldPlus kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Sie Teilzeit arbeiten wollen, während Sie Elterngeld bekommen. Auch wenn Sie nicht arbeiten, können Sie ElterngeldPlus beziehen. Ab dem 15. Lebensmonat darf der Bezug nicht mehr unterbrochen werden: Sie müssen durchgehend entweder ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.
Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot von 4 zusätzlichen Monaten mit ElterngeldPlus für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen. Sie können das Angebot aber auch nutzen, wenn Sie alleinerziehend sind oder wenn Sie und der andere Elternteil Ihr Kind getrennt erziehen.
Den Partnerschaftsbonus können Sie bekommen, wenn beide Elternteile gleichzeitig in 4 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind. Um den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen zu können, muss der andere Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld erfüllen.
Die 4 Monate mit Partnerschaftsbonus können Sie nur ohne Unterbrechungen nehmen. Die 4 Monate mit Partnerschaftsbonus müssen Sie am Stück und gleichzeitig mit dem anderen Elternteil nehmen.
Bei Berechnung der Anzahl Ihrer Wochenstunden gibt es ein paar Besonderheiten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter
"Darf ich Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?" .
Achtung! Nachdem Sie das Elterngeld bekommen haben, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllt haben. Wenn sich dabei herausstellen sollte, dass Sie die Voraussetzungen nicht erfüllt haben, verlieren Sie den Partnerschaftsbonus. Das Elterngeld wird dann neu berechnet und Sie müssen zurückzahlen, was Sie zu viel bekommen haben.
Sie verlieren den Partnerschaftsbonus auch dann komplett,
wenn nur einer der Elternteile die Voraussetzungen nicht erfüllt hat oder wenn die Voraussetzungen nur in einem Monat nicht erfüllt waren. Typische Gründe dafür, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind zum Beispiel:
Ein Elternteil arbeitet zu viel, weil der Arbeitgeber ihn mehr als 30 Stunden pro Woche beansprucht. Ein Elternteil arbeitet zu wenig, weil der Arbeitgeber ihn weniger als 25 Stunden pro Woche beansprucht. Können auch Alleinerziehende den Partnerschaftsbonus erhalten? Ja, wenn Sie in 4 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, während Sie Elterngeld bekommen.
Können auch getrennt erziehende den Partnerschaftsbonus erhalten?Ja, wenn beide gleichzeitig in 4 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, während Sie Elterngeld bekommen.
Wenn Sie weitere Kinder haben, die ebenfalls in Ihrem Haushalt leben, dann können Sie einen Zuschlag zum Elterngeld erhalten, den sogenannten „Geschwisterbonus“. Das Elterngeld steigt dann um 10 %, mindestens aber um 75 Euro im Monat bei Basiselterngeld und um 37,50 Euro bei ElterngeldPlus.
Den Geschwisterbonus bekommen Sie, wenn in Ihrem Haushalt
mindestens ein weiteres Kind lebt, das noch keine 3 Jahre alt ist, oder mindestens zwei weitere Kinder leben, die beide noch keine 6 Jahre alt sind, oder mindestens ein weiteres Kind mit Behinderung lebt, das noch keine 14 Jahre alt ist. Bei Adoptivkindern kommt es nicht auf deren Alter an, sondern auf die Zeit seit dem Tag, an dem Sie die Kinder in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Das gilt auch, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, also bei einem sogenannten „Kind in Adoptionspflege“. Ab dem 14. Geburtstag des Adoptivkinds gibt es den Geschwisterbonus nicht mehr.
Wenn Sie Mehrlinge (Zwillinge, Drillinge und so weiter) bekommen, dann erhalten Sie nicht den Geschwisterbonus, sondern den Mehrlingszuschlag.
Wenn Sie Mehrlinge (Zwillinge, Drillinge und so weiter) haben, erhöht sich das Elterngeld: Ab dem zweiten Mehrling bekommen Sie für jedes weitere Kind einen Zuschlag von
300 Euro auf das Basiselterngeld oder 150 Euro auf das ElterngeldPlus. Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie bei Drillingen einen Zuschlag von 600 Euro auf das Basiselterngeld und von 300 Euro auf das ElterngeldPlus bekommen.
Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die Ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie dafür bis zu 36 Monate freistellt. Unter besonderen Voraussetzungen können Sie auch verlangen, dass Sie Teilzeit arbeiten dürfen.
Elternzeit und Elterngeld sind unabhängig voneinander. Sie können jedoch beides miteinander kombinieren, das bedeutet: Sie können Elterngeld auch bekommen, während Sie in Elternzeit sind. Mehr zur Elternzeit erfahren Sie in unserem Familienportal:
Elternzeit Die Höhe des Elterngelds hängt von folgenden Fragen ab:
Wie viel Einkommen hatten Sie bisher? Wie viel Einkommen werden Sie haben, während Sie Elterngeld beziehen? Bekommen Sie noch andere staatliche Leistungen? Beantragen Sie Basiselterngeld oder ElterngeldPlus? Bekommen Sie Mehrlinge (Zwillinge, Drillinge und so weiter)? Haben Sie bereits Kinder? Basiselterngeld beträgt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro im Monat, je nach Ihrem Einkommen.
ElterngeldPlus beträgt zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Dafür können Sie es doppelt so lange bekommen wie das Basiselterngeld. Den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus können Sie auch bekommen, wenn Sie bisher kein Einkommen hatten. Höhere Beträge kann es geben bei Mehrlingen oder wenn Sie bereits Kinder haben.
Wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall ist, können Sie ganz einfach und unverbindlich mithilfe von unserem
Elterngeldrechner ermitteln. Wenn Sie mehr zur Berechnung wissen wollen, lesen Sie bitte hier weiter:
Wann bekomme ich den Elterngeld-Mindestbetrag? Den Mindestbetrag bekommen Sie
wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes gar kein Erwerbseinkommen hatten (zum Beispiel, weil Sie studiert haben) oder wenn sich Ihr Einkommen nach der Geburt nicht oder nur wenig unterscheidet von Ihrem Einkommen davor. Wie hoch ist der Elterngeld-Mindestbetrag? Der Mindestbetrag beträgt
300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld beziehen, und 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus beziehen. Auch wenn Sie den Mindestbetrag bekommen, kann das Elterngeld steigen durch den Mehrlingszuschlag und durch den Geschwisterbonus.
Wie wird das Elterngeld aus meinem Einkommen berechnet? Die Höhe Ihres Elterngelds richtet sich danach, wieviel Einkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Für die Monate nach der Geburt, in denen Sie Einkommen haben, kommt es außerdem auf dieses Einkommen an.
Maßgeblich ist jeweils das elterngeldspezifische Netto-Einkommen. Dieses wird in einem vereinfachten Verfahren berechnet. Dadurch kann es sich von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen unterscheiden, wie es zum Beispiel auf Ihrer Lohn- oder Gehaltsabrechnung steht.
Von Ihrem maßgeblichen monatlichen Netto-Einkommen vor der Geburt erhalten Sie einen prozentualen Anteil als Elterngeld. Für die Monate nach der Geburt, in denen Sie Einkommen haben, erhalten Sie einen Anteil des Unterschieds zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und Ihrem Einkommen danach. Bei der Berechnung dieses Unterschieds werden von Ihrem bisherigen Einkommen jedoch höchstens 2.770 Euro berücksichtigt.
Wie hoch der Anteil ist, hängt jeweils von Ihrem bisherigen Einkommen ab. Je weniger Einkommen Sie hatten, desto größer ist der Prozentsatz, den Sie bekommen:
Wenn Sie zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro hatten, bekommen Sie 67 %. Wenn Sie weniger als 1.000 Euro hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten auf bis zu 100 %. Sie bekommen in jedem Fall den Elterngeld-Mindestbetrag, auch wenn Sie gar kein Einkommen hatten. Wenn Sie mehr als 1.200 Euro hatten, sinkt der Prozentsatz in kleinen Schritten auf 65 %. Wenn Sie 1.240 Euro oder mehr hatten, bekommen Sie 65 %. Sie bekommen jedoch nicht mehr als den Elterngeld-Höchstbetrag. Beim Basiselterngeld sind das 1.800 Euro, beim ElterngeldPlus 900 Euro. Zusätzlich zu diesem Anteil können Sie bei weiteren Kindern den Mehrlingszuschlag oder den Geschwisterbonus bekommen.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung von ElterngeldPlus? ElterngeldPlus wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld (siehe oben). Allerdings wird es in der Höhe begrenzt: Es beträgt maximal die Hälfte des Betrags, den Sie als Basiselterngeld bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen hätten. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Basiselterngeld-Monat = zwei ElterngeldPlus-Monate.
Welcher Zeitraum ist für mein bisheriges Einkommen entscheidend? Wenn Ihr bisheriges Einkommen festgestellt wird, kommt es auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Geburt Ihres Kindes an. Diesen Zeitraum nennt man den „Bemessungszeitraum“. Normalerweise sind das die 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem Ihr Kind geboren wurde. Anders ist es zum Beispiel
wenn Sie in dieser Zeit zum Beispiel in Mutterschutz waren oder Elterngeld für ein älteres Kind bekommen haben oder wenn Sie in dieser Zeit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatten. Monate, in denen Sie zum Beispiel in Mutterschutz waren oder Elterngeld für ein älteres Kind bekommen haben, zählen nicht zum Bemessungszeitraum. Diese Monate werden "übersprungen" und der Bemessungszeitraum beginnt entsprechend früher. Anders ist es, wenn Sie im Bemessungszeitraum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatten.
Zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Einkommen aus Gewerbebetrieb und Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Wenn Sie in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt Ihres Kindes solches Einkommen hatten, dann ändert sich der Bemessungszeitraum: Dann kommt es nicht mehr auf die 12 Kalendermonate vor der Geburt an, sondern auf Ihren letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum. Das ist der Zeitraum, für den Ihre Steuer bestimmt wird.
Auf diesen Veranlagungszeitraum kommt es auch an, wenn Sie in den 12 Kalendermonaten vor Geburt oder im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum sowohl Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als auch Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatten (sogenannte „Mischeinkünfte“).
Wenn Sie im Veranlagungszeitraum zum Beispiel in Mutterschutz waren oder Elterngeld für ein älteres Kind bekommen haben, dann können Sie beantragen, dass der Bemessungszeitraum verschoben wird auf den Veranlagungszeitraum davor. Bei Mischeinkünften gilt der Antrag auch für Ihr Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit.
Das ist möglich, allerdings gibt es besondere Voraussetzungen bei Änderungen für die Vergangenheit:
Für die Monate, für die das Elterngeld bereits ausgezahlt wurde, sind Änderungen nur in besonderen Härtefällen möglich, zum Beispiel bei schwerer Krankheit oder wenn der andere Elternteil stirbt. Was länger als 3 Monate her ist, können Sie nicht mehr rückwirkend ändern lassen. Eine Besonderheit besteht beim ElterngeldPlus: Für Monate, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen haben, können Sie nachträglich in Basiselterngeld-Monate umwandeln, auch wenn das ElterngeldPlus bereits ausgezahlt wurde. Nach dem Ende des Zeitraums, für den Sie Elterngeld bekommen, sind gar keine Änderungen mehr möglich. Für Monate, für die das Elterngeld noch nicht ausgezahlt wurde, sind Änderungen meistens kein Problem.
Alle Änderungen können Sie Ihrer Elterngeldstelle melden. Dazu genügt ein einfaches Schreiben, Sie müssen kein bestimmtes Formular verwenden. Eine Änderungsmitteilung über das Portal ElterngeldDigital ist leider nicht möglich.
Ja, aber höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats. Wenn Sie mehr arbeiten, gelten Sie als voll erwerbstätig und können kein Elterngeld mehr bekommen. Außerdem gibt es Besonderheiten
für Urlaub, wenn Sie studieren, eine Ausbildung machen oder eine andere Berufs-Bildung, wenn Sie als Tagesmutter oder Tagesvater arbeiten, für manche Berufsgruppen, etwa Lehrerinnen und Lehrer. Auch geringfügige Beschäftigungen müssen Sie im Elterngeld-Antrag angeben (sogenannte „Minijobs“). Das gilt sowohl für niedrig bezahlte Beschäftigungen (sogenannte „450-Euro-Jobs“) als auch für Beschäftigungen, die von Vornherein nur für eine kurze Zeit vereinbart werden (sogenannte „kurzfristige Beschäftigungen“). Wenn Sie mehrere Beschäftigungen haben, wird die Arbeitszeit von allen zusammengezählt.
Bei schwankenden Arbeitszeiten kommt es auf den Durchschnitt an, den Sie im Lebensmonat Ihres Kindes arbeiten. Zum Begriff „Lebensmonat“ sehen Sie bitte hier die Begriffserläuterung
"Was sind Lebensmonate?" .
Urlaub Urlaub verändert Ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht. Urlaubstage werden so gezählt, als ob Sie an diesen Tagen gearbeitet hätten. Das gilt auch für Resturlaub: Wenn Sie jetzt Teilzeit arbeiten und Resturlaub aus einem alten Vollzeit-Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen, dann wird nur die Arbeitszeit aus Ihrer jetzigen Teilzeitarbeit gezählt.
Studium, Ausbildung und andere Formen der Berufs-Bildung Zeiten, die Sie für Ihr Studium oder für Ihre Berufsausbildung verwenden, zählen nicht als Arbeitszeit. Das gilt für alle Formen der sogenannten „Berufs-Bildung“. Dazu gehören unter anderem die betriebliche Ausbildung, die Ausbildung an einer Berufsschule, Fachschule, Berufsfachschule oder einem Berufskolleg, das Studium sowie berufliche Fortbildung oder Umschulung. Diese Zeiten müssen Sie nicht angeben. Wenn Sie allerdings neben einer Ihrer Berufs-Bildung erwerbstätig sind, müssen Sie die Zeiten dieser Erwerbstätigkeit angeben.
Tagespflege Wenn Sie als Tagespflege-Person arbeiten (umgangssprachlich „Tagesmutter“ oder „Tagesvater“ genannt), dann kommt es nicht auf Ihre wöchentliche Arbeitszeit an, sondern darauf, wie viele Kinder Sie betreuen. Bei bis zu 5 Kindern sind Sie nicht voll erwerbstätig. Ihre eigenen Kinder werden nicht mitgezählt.
Besondere BerufsgruppenBei manchen Berufsgruppen wird die Arbeitszeit nicht nach Arbeitsstunden sondern auf besondere Art und Weise bemessen. Zum Beispiel wird sie bei Lehrerinnen und Lehrern berechnet aus der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden. Für solche Berufsgruppen ist die 30-Stunden-Grenze erreicht, wenn die Zahl ihrer Pflichtstunden 75% der jeweils nach Pflichtstunden maßgeblichen Vollzeit beträgt. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.
Ja, allerdings wird der Resturlaub als Erwerbstätigkeit angerechnet. Mehr als 30 Stunden pro Woche dürfen Sie nicht erwerbstätig sein. Der Resturlaub wird mit den Wochenstunden angerechnet, die Sie ohne Urlaub arbeiten müssten. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter
"Darf ich Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?" .
Ja.
Zeiten, in denen Sie studieren, eine Berufsausbildung machen oder eine andere
Form der Berufs-Bildung, zählen nicht als Arbeitszeit. Wenn Sie allerdings
daneben erwerbstätig sind, müssen Sie die Zeiten dieser Erwerbstätigkeit
angeben. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter
"Darf ich Teilzeit
arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?" .
Während Sie Elterngeld bekommen, bleiben Sie so krankenversichert wie bisher. Das heißt:
Wenn Sie bisher gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie gesetzlich krankenversichert. Wenn Sie bisher privat krankenversichert waren, bleiben Sie privat krankenversichert. Änderungen kann es bei den Beiträgen zu Ihrer Krankenversicherung geben. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten, bevor Sie Elterngeld beantragen. Das Wichtigste im Überblick:
Falls Sie pflichtversichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und außer dem Elterngeld keine Einnahmen haben, sind Sie beitragsfrei versichert, während Sie Elterngeld bekommen. Beiträge müssen Sie nur zahlen, wenn Sie neben dem Elterngeld weitere Einnahmen haben. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie studieren und eingeschrieben bleiben: Dann müssen Sie weiterhin Beiträge zahlen, auch wenn Sie keine zusätzlichen Einnahmen haben. Falls Sie freiwillig versichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, müssen Sie wie bisher Beiträge zahlen. In manchen Fällen müssen Sie nur die Mindestbeiträge zahlen oder sogar gar keine Beiträge. Bitte lassen Sie sich zu diesem Thema von Ihrer Krankenversicherung beraten. Falls Sie familienversichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, müssen Sie wie bisher keine Beiträge zahlen. Falls Sie privat versichert sind, müssen Sie alle Beiträge selbst zahlen – auch den Teil, den bisher Ihr Arbeitgeber gezahlt hat. Falls Sie gesetzlich krankenversichert sind, teilt Ihre Elterngeldstelle den Beginn und das Ende der Elterngeld-Zahlung Ihrer Krankenkasse mit. Dazu ist die Elterngeldstelle verpflichtet (§ 203 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V).
Auf das Elterngeld werden alle Leistungen angerechnet, die als Ersatz für Ihr Erwerbseinkommen gedacht sind (sogenannte „Entgeltersatzleistungen“). Solche Leistungen sind zum Beispiel:
Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I), Gründungszuschuss, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, bestimmte Renten, beispielsweise Erwerbsminderungsrente. Diese Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet, aber nur auf den Teil, der höher ist als
300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld beziehen, und 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus beziehen. Im Ergebnis bekommen Sie also zusätzlich zu der Leistung mindestens 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus monatlich.
Ausländische Leistungen, die dem Elterngeld vergleichbar sind, werden auf das ganze deutsche Elterngeld angerechnet.
Die ausländischen Leistungen werden auch angerechnet, wenn Sie diese nicht beantragen, obwohl sie Ihnen zustehen. In diesem Fall wird Ihnen das deutsche Elterngeld vorerst nicht ausgezahlt, bis Sie die ausländischen Leistungen beantragt haben. Falls Sie die tatsächliche Höhe der ausländischen Leistung nicht nachweisen, wird die ausländische Leistung mit der maximalen Höhe auf das deutsche Elterngeld angerechnet.
Leistungen, die nicht als Ersatz für Ihr Einkommen gedacht sind, werden zwar nicht auf das Elterngeld angerechnet. Aber das Elterngeld wird auf diese Leistungen angerechnet, zum Beispiel auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter
"Wie wirkt sich das Elterngeld auf andere Sozialleistungen aus?" .
Elterngeld wird auf andere Sozialleistungen angerechnet als Einkommen. Wie viel vom Elterngeld angerechnet wird, hängt davon ab, auf welche andere Sozialleistung es angerechnet wird:
Auf folgende Sozialleistungen wird das Elterngeld komplett angerechnet:
Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), Sozialhilfe, Kinderzuschlag. Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, bekommen Sie allerdings einen Elterngeld-Freibetrag. In Höhe dieses Freibetrags wird das Elterngeld nicht angerechnet. Das bedeutet im Ergebnis, dass Sie zusätzlich zu der Sozialleistung den Elterngeld-Freibetrag bekommen. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt davon ab, wie viel Einkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Er beträgt aber
maximal 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld beziehen, und maximal 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus beziehen. Auf andere Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder BAföG) wird vom Elterngeld nur das angerechnet, was höher ist als der Elterngeld-Mindestbetrag. Das bedeutet im Ergebnis, dass Sie zusätzlich zu der anderen Sozialleistung den Elterngeld-Mindestbetrag bekommen. Der Mindestbetrag ist
300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld beziehen, und 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus beziehen. Bei Zwillingen ist der Mindestbetrag doppelt so hoch, bei Drillingen ist er dreimal so hoch, und so weiter.
Auf Sozialleistungen, auf die Ihr Einkommen nicht angerechnet wird, hat auch das Elterngeld keinen Einfluss. Allerdings können sich solche Sozialleistungen auswirken auf die Höhe des Elterngelds. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter
"Wie wirken sich sonstige Leistungen auf das Elterngeld aus?" .
Ja. Als Nachweis können Sie den Bescheid verwenden, in dem Ihnen Elterngeld bewilligt wurde. Diesen sollten Sie gut aufbewahren.
Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten können bis maximal 2.400 Euro im Jahr steuerfrei sein. Zu diesen Tätigkeiten zählen
nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiterin oder Übungsleiter, Ausbilderin oder Ausbilder, Erzieherin oder Erzieher, Betreuerin oder Betreuer und ähnliches, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie die nebenberufliche Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen. Dies regelt § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG). Den Freibetrag von 2.400 Euro nennt man auch „Übungsleiter-Freibetrag“.
Daneben gibt es weitere steuerfreie Einnahmen. Dies ist geregelt in §§ 3 - 3c Einkommenssteuergesetz (EStG). Steuerfreie Einnahmen werden bei der Elterngeldberechnung und bei der Bestimmung der Arbeitszeit nicht berücksichtigt.
In folgenden Fällen wird das Elterngeld nur vorläufig gezahlt:
wenn Sie noch nicht nachweisen können, wie viel Einkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten, zum Beispiel weil Sie noch keinen Steuer-Bescheid bekommen haben, wenn Sie voraussichtlich Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben werden, während Sie Elterngeld beziehen. In diesen Fällen wird das Elterngeld zunächst vorläufig gezahlt. Nachdem Sie Ihrer Elterngeldstelle die Nachweise über Ihr Einkommen vorgelegt haben, wird diese nochmals prüfen, wie viel Elterngeld Ihnen zusteht. Was Sie zu viel bekommen haben, müssen Sie zurückzahlen. Was Sie zu wenig bekommen haben, wird Ihnen nachgezahlt.
In folgenden Fällen wird das Elterngeld nur unter Widerrufsvorbehalt gezahlt, das heißt: Die Bewilligung des Elterngelds kann widerrufen werden.
Wenn Sie angegeben haben, dass Sie kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben werden, während Sie Elterngeld bekommen – für den Fall, dass Sie schließlich doch Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben. Wenn Sie angegeben haben, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Ihres Kindes nicht über 250.000 Euro bzw. zusammen mit dem anderen Elternteil nicht über 500.000 Euro lag, und Sie noch keinen Steuer-Bescheid für diesen Zeitraum haben – für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass Sie mehr Einkommen hatten. Auch in diesen Fällen müssen Sie zurückbezahlen, was Sie zu viel bekommen haben.
Wenn sich nachträglich etwas ändert, dann müssen Sie das Ihrer Elterngeldstelle unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht betrifft alles, was Sie in diesem Antrag angegeben haben, zum Beispiel Ihre Adresse oder Ihr Einkommen. Die Pflicht besteht mindestens so lange, wie Sie Elterngeld bekommen. Näheres dazu steht in dem Bescheid, mit dem Ihnen Elterngeld bewilligt wird. Wenn sich etwas ändert und Sie die Elterngeldstelle nicht unverzüglich informieren, Sie etwas Falsches angegeben haben oder etwas Wesentliches weggelassen haben, dann begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und vielleicht sogar eine Straftat. Das Bußgeld für eine solche Ordnungswidrigkeit beträgt bis zu 2.000 Euro. Außerdem müssen Sie zurückzahlen, was Sie zu viel bekommen haben.
Ja. Allerdings kann der Mindestbetrag des Elterngelds nicht gepfändet werden, also
300 Euro vom Basiselterngeld und 150 Euro vom ElterngeldPlus. Bei Zwillingen gelten die doppelten Beträge, bei Drillingen die dreifachen und so weiter.
Was über diesen Mindestbetrag hinausgeht, kann so gepfändet werden wie Arbeitseinkommen.
Auch ausländische Eltern können Elterngeld bekommen. Dabei ist die Staatsangehörigkeit von Bedeutung.
Falls Sie aus einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) oder aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, dann können Sie in Deutschland Elterngeld bekommen, wenn Sie hier wohnen oder arbeiten.
Ansonsten kommt es darauf an, ob Sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und hier arbeiten dürfen.
Das bedeutet:
Mit einer Niederlassungs-Erlaubnis können Sie Elterngeld bekommen. Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können Sie ebenfalls Elterngeld bekommen. Mit einer Aufenthalts-Erlaubnis können Sie Elterngeld bekommen, wenn Sie in Deutschland arbeiten dürfen oder früher hier arbeiten durften. Dabei gelten weitere Einschränkungen. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle. Mit einer Aufenthalts-Gestattung (also während eines Asylverfahrens) können Sie kein Elterngeld bekommen. Wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, können Sie ebenfalls kein Elterngeld bekommen. Wenn Sie in unterschiedlichen Ländern leben und arbeiten (nur EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) gelten für Sie womöglich die besonderen Regelungen für sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Weitere Informationen dazu finden Sie unter
"Kann ich Elterngeld erhalten, obwohl ich in unterschiedlichen Ländern lebe und arbeite?" .
Innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten besondere Regelungen für sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger – also für den Fall, dass Sie in einem Land leben und in einem anderen Land arbeiten:
In diesem Fall bekommen Sie Familien-Leistungen wie das Elterngeld vorrangig von dem Land, in dem Sie arbeiten. Dabei bedeutet „vorrangig“, dass das andere („nachrangige“) Land Ihnen möglicherweise ebenfalls etwas zahlt – nämlich dann, wenn die Familien-Leistung dort höher wäre. In einem solchen Fall zahlt Ihnen das andere Land den Unterschied (sogenannter Unterschieds-Betrag).
Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, dann bekommen beide Elternteile Familien-Leistungen vorrangig von dem Land, in dem dieser Elternteil arbeitet. Wenn beide Eltern in verschiedenen Ländern arbeiten, dann bekommen beide Eltern Familien-Leistungen vorrangig von dem Land, in dem auch das Kind wohnt.
Mutterschaftsgeld und andere Mutterschaftsleistungen haben drei Auswirkungen auf das Elterngeld:
Während Ihnen solche Leistungen zustehen, können Sie als Mutter nur Basiselterngeld beziehen, und solche Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet, zudem gelten die Bezugsmonate dieser Leistungen auch ohne eigenen Antrag als für die Mutter "verbrauchte" Basiselterngeldmonate. Mutterschaftsleistungen erhalten Mütter zum Ausgleich für ihren Verdienstausfall in der Zeit, die sie direkt vor und nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten dürfen. Zu den Mutterschaftsleistungen zählen:
Mutterschaftsgeld, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, die der Arbeitgeber zahlen muss, vergleichbare Leistungen für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen (Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse), vergleichbare ausländische Leistungen. Sollten Sie selbstständig und privat krankenversichert sein sowie während der gesetzlichen Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Krankentagegeld haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.
Achtung Neuregelung : Am 11. April 2017 wurde das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz vom Bundestag beschlossen. Die Neuregelungen sind im April 2017 in Kraft getreten. Das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz enthält u.a. eine Änderung im Versicherungsvertragsgesetz. Gem. § 192 Abs. 5 VVG wird es selbstständigen Frauen nun möglich sein, sich privat für den Fall eines Verdienstausfalles auf Grund von Schwangerschaft und Geburt abzusichern und so während der gesetzlichen Schutzfristen private Versicherungsleistungen – in Höhe und Umfang vergleichbar mit den gesetzlichen Mutterschaftsleistungen der GKV – zu erhalten.
Das Elterngeld ist nach der Regelung in § 192 Absatz 5 S. 2 letzter Halbsatz VVG gegenüber der Versicherungsleistung der privaten Krankenversicherung eine vorrangige Leistung und wird auf die Zahlung des Krankentagegeldes angerechnet. Elterngeld kommt damit in Fällen der Inanspruchnahme von Leistungen nach § 192 Abs. 5 VVG voll zur Auszahlung. Die PKV zahlt dann die Differenz zwischen Elterngeld und der Versicherungsleistung.
Privatversicherte Frauen werden damit gegenüber gesetzlich versicherten Frauen im Elterngeldbezug gleichgestellt. Wie bei Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben, gelten bei privatversicherten Frauen die Monate, in denen ihnen gemäß § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG die Zahlung von Krankentagegeld zusteht, als Basiselterngeldmonate.
Kein ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus möglich Lebensmonate, in denen der Mutter des Kindes Mutterschaftsleistungen zustehen, gelten bei ihr als Monate mit Basiselterngeld. Für diese Monate kann sie also kein ElterngeldPlus und keinen Partnerschaftsbonus beantragen. Zum Begriff „Lebensmonate“ sehen Sie auch hier die Begriffserläuterung
"Was sind Lebensmonate?" Anrechnung auf das Elterngeld Mutterschaftsleistungen schaffen einen Ausgleich für das weggefallene Erwerbseinkommen der leiblichen Mutter. Das Elterngeld hat denselben Zweck. Daher werden die Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld angerechnet, damit das weggefallene Einkommen nicht doppelt ausgeglichen wird.
Mutterschaftsleistungen werden (anders als das Elterngeld) in Tagen berechnet und deshalb auch tageweise auf das Elterngeld angerechnet. Wenn in einem Lebensmonat noch Tage ohne Mutterschaftsleistungen übrig sind, kann es sich lohnen, Basiselterngeld für diesen Lebensmonat zu beantragen.
Beim andern Elternteil wirken sich Mutterschaftsleistungen nicht aus auf die Höhe des Elterngelds.
Weitere Informationen zur Anrechnung von Leistungen auf das Elterngeld erhalten Sie in unserem Hilfebreich unter
"Wie wirken sich sonstige Leistungen auf das Elterngeld aus?" Basiselterngeld und ElterngeldPlus sind zwei Formen des Elterngeldes. Manchmal wird das Basiselterngeld einfach als „Elterngeld“ bezeichnet. Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot von 4 zusätzlichen Monaten mit ElterngeldPlus für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen. Sie können das Angebot aber auch nutzen, wenn Sie alleinerziehend sind oder wenn Sie und der andere Elternteil Ihr Kind getrennt erziehen. Den Partnerschaftsbonus können Sie bekommen, wenn Sie in mindestens 4 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, während Sie Elterngeld bekommen. Wenn der andere Elternteil ebenfalls Anspruch auf Elterngeld hat, müssen Sie beide diese Voraussetzung gleichzeitig erfüllen. Die 4 Monate mit Partnerschaftsbonus müssen Sie am Stück nehmen. Wenn der andere Elternteil ebenfalls Elterngeld beantragt, dann müssen Sie die 4 Monate gleichzeitig nehmen.
Bedienstete, die von
ihrem inländischen Dienstherrn im Rahmen ihres in Deutschland bestehenden
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis vorübergehend ins Ausland
abgeordnet, versetzt oder abkommandiert sind, haben einen Anspruch auf
Elterngeld. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Dienstherrn zu
erbringen.
Für den Antrag ist die
Elterngeldstelle des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren
letzten inländischen Wohnsitz hatte.
Mitglieder einer
stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte, Mitglieder des zivilen Gefolges
sowie deren Ehegatten und Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Sie sind grundsätzlich von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über
soziale Sicherheit und damit auch von der Anwendung des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes ausgenommen (Art. 13 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
(ZA-NATO-Truppenstatut)).
Eine Ausnahme gilt nur
für sozialversicherungspflichtig erwerbstätige Ehegatten oder Lebenspartner
eines NATO-Truppenmitglieds. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) liegen bei Ehegatten und Lebenspartnern, die als angestellte Beschäftigte
in alle Zweige der deutschen Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung,
Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung,
Unfallversicherung) eingebunden sind, eigene rechtliche Beziehungen zur Bundesrepublik
Deutschland vor. Diese begründen trotz der Regelung des Art. 13
ZA-NATO-Truppenstatut einen eigenen Anspruch auf deutsche Familienleistungen
und damit auch auf Elterngeld, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind.
Die
Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch vorliegen, erfolgt durch die
jeweilige Elterngeldstelle.
Der Bemessungszeitraum ist ein Zeitraum vor der Geburt Ihres Kindes. Aus dem Einkommen, das Sie in diesem Zeitraum hatten, wird Ihr Elterngeld berechnet.
Der Bezugszeitraum ist der Zeitraum, für den Sie Elterngeld bekommen.
Elterngeld ist der Oberbegriff für Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Außerdem wird das Basiselterngeld manchmal einfach als "Elterngeld" bezeichnet.
Freizügigkeitsberechtigt sind die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz sowie deren Familienmitglieder.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie gesetzlich krankenversichert sein können:
Pflichtversichert sind zum Beispiel die meisten Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer. Pflichtversichert sind Sie, wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind, weil Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind. Freiwillig gesetzlich versichert sind zum Beispiel viele Selbstständige und Freiberufler. Freiwillig gesetzlich versichert sind Sie, wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein. Familienversichert sind Sie, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Eltern mitversichert sind.Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie krankenversichert sind, fragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse nach.
Das Kind lebt bei Ihnen in einem Haushalt, wenn es bei Ihnen wohnt und Sie es betreuen, erziehen und versorgen. Für Adoptivkinder (einschließlich Kindern in Adoptionspflege) gilt: Das Kind lebt bei Ihnen in einem Haushalt, wenn es bei Ihnen wohnt und Sie es betreuen, erziehen und versorgen. Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.
Das Kindschaftsverhältnis bezeichnet das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Ihnen und dem Kind, für das Sie Elterngeld beantragen. Sie haben grundsätzlich nur Anspruch, wenn das anspruchsbegründende Kind zu Ihnen in einem der nachfolgenden Kindschaftsverhältnisse steht:als leibliches Kind werden bei der Mutter die Kinder verstanden, die sie geboren hat. Beim Vater sind es die Kinder, die die Frau geboren hat, mit der er zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist oder die er als leibliche Kinder anerkannt hat. Der Begriff umfasst beim Vater auch Kinder, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die vom Vater erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch noch nicht wirksam ist oder die vom Vater beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d Bürgerliches Gesetzbuch noch nicht entschieden ist.ein Kind des Ehepartners/Lebenspartners ist ein Kind, das kein leibliches oder adoptiertes Kind des Antragstellers, sondern allein ein leibliches oder adoptiertes Kind des Ehepartners/Lebenspartners des Antragstellers ist.Adoptivkinder sind Kinder, die durch eine Annahme als Kind nach §§ 1741ff Bürgerliches Gesetzbuch die rechtliche Stellung eines durch Geburt abstammenden Kindes erlangt haben.Kinder in Adoptionspflege sind Kinder, die laut Bestätigung der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamtes mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoption) in den Haushalt des Annehmenden aufgenommen wurden.Verwandte bis zum 3. Grad und deren Ehepartner/Lebenspartner sind z.B. Großeltern, Geschwister der Eltern, Geschwister, Urgroßeltern. Verwandte bis zum 3. Grad haben Anspruch auf Elterngeld, wenn den Eltern die Betreuung des Kindes objektiv nicht möglich ist (z.B. wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod) oder sie die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld erfüllen und das Elterngeld nicht von vorrangig Berechtigten beantragt wird (z.B. Stiefeltern oder Personen, die das Kind in Adoptionspflege aufgenommen haben). Alle übrigen Personengruppen (insbesondere Pflegeeltern) haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Elterngeld können Sie monatsweise bekommen nach den sogenannten „Lebensmonaten“ Ihres Kindes. Die Lebensmonate beginnen nicht am Ersten des Kalendermonats, sondern je nach Geburtstag Ihres Kindes.
Ein Beispiel: Ihr Kind ist geboren am 18. Januar.
1. Lebensmonat: 18. Januar bis 17. Februar 2. Lebensmonat: 18. Februar bis 17. März 3. Lebensmonat: 18. März bis 17. April. Bei Adoptivkindern kommt es nicht auf den Geburtstag an, sondern auf den Tag, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Das gilt auch, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, also bei einem sogenannten „Kind in Adoptionspflege“.
Die steuerliche Identifikationsnummer (kurz: Steuer-ID) ist eine Nummer, mit der Sie beim Finanzamt identifiziert werden. Sie finden diese Nummer beispielsweise auf Ihrem Steuer-Bescheid. Die Nummer besteht aus 11 Ziffern, sie enthält keine Buchstaben oder Sonderzeichen.
Sie
können auch bei Ihrem Finanzamt nachfragen oder
die
Nummer anfordern beim Bundeszentralamt für Steuern Der
Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den Ihre Steuer bestimmt wird.
Normalerweise ist das das letzte Kalenderjahr. Anders kann es zum Beispiel
sein, wenn Sie ein Gewerbe betreiben. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
Einen Wohnsitz haben Sie dort, wo Sie dauerhaft eine Wohnung haben, in der Sie zumindest regelmäßig leben. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie dort, wo Ihr Lebensmittelpunkt ist und wo Sie sich nicht nur vorübergehend aufhalten.
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, das heißt: Sie müssen keine Steuern dafür zahlen. Allerdings steht es unter dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“, das bedeutet: Es wird berücksichtigt, wenn Ihr Steuersatz berechnet wird. Das kann dazu führen, dass Sie für Ihr übriges Einkommen mehr Steuern zahlen müssen. Außerdem kann es dazu führen, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.
Für rentenversicherungsfreie Berufsgruppen gelten bei Beantragung von
Elterngeld und der Inanspruchnahme von Elternzeit besondere Regelungen.
Zu diesen Berufsgruppen gehören beispielsweise Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten. Sonstige
Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts und deren Verbänden oder ihrer Arbeitsgemeinschaften
gehören ebenfalls zur rentenversicherungsfreien Berufsgruppe, wenn
bestimmte Bedingungen vorliegen. Eine ausführliche Beschreibung können
Sie dem Sozialgesetzbuch entnehmen: § 5 Absatz 1 des Sozialgesetzbuch
–Sechstes Buch (§ 5 Abs. 1 SGB VI).