Kann ich Elterngeld bekommen?
Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst. Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder Sie halten sich gewöhnlich hier auf und Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt und Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder nicht mehr als 32 Stunden pro Woche und Ihr zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt lag nicht über 250.000 Euro. Für Elternpaare darf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen nicht über 300.000 Euro liegen.
Elterngeld können Sie bekommen
für Ihr leibliches Kind, für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners, für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft („Kind in Adoptionspflege“); in diesen Fällen müssen Sie das Kind bereits in Ihren Haushalt aufgenommen haben, außerdem darf das Kind noch keine 8 Jahre alt sein, in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Urenkelkind; dies ist zum Beispiel möglich, wenn die Eltern des Kindes schwer krank, behindert oder gestorben sind; weitere Informationen zu diesem Thema bekommen Sie bei Ihrer Elterngeldstelle.
Für andere Kinder können Sie kein Elterngeld bekommen, zum Beispiel für Pflegekinder.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Sorgerecht für das Kind haben. Wenn Sie das Sorgerecht nicht haben, brauchen Sie allerdings die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Auch als Ausländerin oder Ausländer können Sie Elterngeld bekommen. Dafür müssen Sie in Deutschland leben oder arbeiten, außerdem brauchen Sie ein Aufenthaltsrecht. Nicht jede Form des Aufenthaltsrechts genügt. Weitere Informationen zu diesem Thema bekommen Sie bei Ihrer Elterngeldstelle.
Spitzenverdienerinnen und Spitzenverdiener bekommen kein Elterngeld. Diese können die Zeit nach der Geburt des Kindes finanziell selbst stemmen. Sie können daher kein Elterngeld bekommen, ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro für Alleinerziehende oder 300.000 Euro für Paare und getrennt Erziehende im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum.
Was ist Basiselterngeld?
Basiselterngeld ist eine Variante des Elterngelds. Außerdem gibt es noch die Varianten ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Manchmal wird das Basiselterngeld einfach als „Elterngeld“ bezeichnet.
Alle Formen des Elterngelds werden monatsweise gezahlt, allerdings nicht nach Kalendermonaten, sondern nach sogenannten Lebensmonaten.
Diese beginnen nicht am Ersten des Kalendermonats, sondern je nach Geburtstag Ihres Kindes.
Ein Beispiel:
Wenn Ihr Kind am 12. Februar geboren ist, dann ist
der 1. Lebensmonat vom 12. Februar bis zum 11. März,
der 2. Lebensmonat vom 12. März bis zum 11. April,
der 3. Lebensmonat vom 12. April bis zum 11. Mai
und so weiter.
Bei Adoptivkindern kommt es nicht auf den Geburtstag an, sondern auf den Tag, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Das gilt auch, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, also während der sogenannten Adoptionspflege.
In jedem Lebensmonat, in dem Sie Elterngeld bekommen möchten, müssen Sie alle Elterngeld-Voraussetzungen vom Anfang des Lebensmonats an erfüllen.
Sie können Basiselterngeld für mindestens 2 und maximal 12 Monate bekommen.
Falls der andere Elternteil auch Elterngeld beantragt, können Sie die 12 Monate untereinander aufteilen. Sie können das Elterngeld gleichzeitig oder abwechselnd beantragen. Allerdings muss jeder von Ihnen mindestens 2 Monate beantragen.
Beide Elternteile können sogar insgesamt 14 Monate untereinander aufteilen, wenn zumindest ein Elternteil nach der Geburt für mindestens 2 Monate weniger Erwerbseinkommen hat als davor. Die 2 zusätzlichen Monate nennt man "Partnermonate". Auch wenn Sie und Ihr Partner Ihr Kind getrennt erziehen, können Ihnen diese Leistungen gemeinsam zustehen.
Falls Sie alleinerziehend sind und alleine Anspruch auf Elterngeld haben, stehen Ihnen die 12 Monate alleine zur Verfügung. Die 2 zusätzlichen Partnermonate können Sie ebenfalls bekommen, wenn Sie nach der Geburt für mindestens 2 Monate weniger Erwerbseinkommen haben als davor.
Basiselterngeld können Sie nur in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes bekommen. Danach können Sie nur noch ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen.
Wenn Ihr Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, können Sie länger Basiselterngeld bekommen. Weitere Details hierzu finden Sie unter dem Punkt
Was ist ElterngeldPlus?
ElterngeldPlus ist eine Variante des Elterngelds. Außerdem gibt es noch Basiselterngeld und den Partnerschaftsbonus.
ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Aus einem Lebensmonat mit Basiselterngeld werden zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus. Dafür ist das ElterngeldPlus höchstens halb so hoch, wie das Basiselterngeld wäre, wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen hätten. ElterngeldPlus kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Sie Teilzeit arbeiten wollen, während Sie Elterngeld bekommen. Auch wenn Sie nicht arbeiten, können Sie ElterngeldPlus beziehen.
ElterngeldPlus können Sie auch noch nach dem 14. Lebensmonat Ihres Kindes bekommen – maximal bis zum 32. Lebensmonat, das heißt: maximal, bis Ihr Kind 2 Jahre und 8 Monate alt ist.
Ab dem 15. Lebensmonat darf der Bezug nicht mehr unterbrochen werden: Sie müssen durchgehend entweder ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.
Wenn Ihr Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, können Sie länger Basiselterngeld und ElterngeldPlus bekommen. Dann kann der Bezug – je nach Zeitpunkt der Geburt - auch nach dem 15. Lebensmonat unterbrochen werden. Weitere Details hierzu finden Sie unter dem Punkt
"Welche Besonderheiten gelten bei Frühchen?" Welche Besonderheiten gelten bei Frühchen?
Wenn Ihr Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, können Sie länger Elterngeld bekommen. Bis zu 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:
bei einer Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld bei einer Geburt mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld bei einer Geburt mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld Wie sonst auch, können Sie jeden dieser zusätzlichen Monate mit Basiselterngeld tauschen gegen jeweils 2 Monate mit ElterngeldPlus.
Für diese zusätzlichen Monate werden auch Ihre Gestaltungs-Möglichkeiten erweitert:
Bei einem zusätzlichen Monat können Sie Basiselterngeld in den ersten 15 Lebensmonaten bekommen. Erst ab dem 16. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden. Bei 2 zusätzlichen Monaten können Sie Basiselterngeld in den ersten 16 Lebensmonaten bekommen. Erst ab dem 17. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden. Bei 3 zusätzlichen Monaten können Sie Basiselterngeld in den ersten 17 Lebensmonaten bekommen. Erst ab dem 18. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden. Bei 4 zusätzlichen Monaten können Sie Basiselterngeld in den ersten 18 Lebensmonaten bekommen. Erst ab dem 19. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden. Was ist der Partnerschaftsbonus?
Mit dem Partnerschaftsbonus können Sie zusätzliche ElterngeldPlus-Monate bekommen. Er ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen. Dieses Angebot können Sie auch gemeinsam nutzen, wenn Sie und der andere Elternteil Ihr Kind getrennt erziehen. Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie das Angebot allein nutzen.
Als Partnerschaftsbonus können Sie und der andere Elternteil jeweils 2, 3 oder 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen. Das hat folgende Voraussetzungen:
Beide Eltern nutzen den Partnerschaftsbonus gleichzeitig. Sie beantragen den Partnerschaftsbonus für mindestens 2 und höchstens 4 Lebensmonate. Diese Lebensmonate folgen direkt aufeinander. In dieser Zeit arbeiten Sie beide Teilzeit, und zwar jeder mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche.
Wie ElterngeldPlus können Sie den Partnerschaftsbonus auch noch nach dem 14. Lebensmonat Ihres Kindes bekommen – maximal bis zum 32. Lebensmonat, das heißt: maximal, bis Ihr Kind 2 Jahre und 8 Monate alt ist.
Es ist nicht nötig, dass Sie in jeder einzelnen Woche genau 24 bis 32 Stunden arbeiten. Entscheidend ist, wie viele Wochenstunden Sie im Lebensmonat durchschnittlich arbeiten.
Bitte weisen Sie dies nach, wenn Sie Ihren Antrag auf Elterngeld stellen, zum Beispiel durch Ihren Arbeitsvertrag oder Ihre Elternzeit-Vereinbarung. Normalerweise müssen Sie später nicht mehr nachweisen, wie viel Sie tatsächlich gearbeitet haben.
Was passiert, wenn ich später mehr oder weniger arbeite als geplant?
Dann müssen Sie dies Ihrer Elterngeldstelle melden. Falls Sie in einem Lebensmonat weniger als 24 Stunden oder mehr als 32 Stunden arbeiten, müssen Sie den Partnerschaftsbonus für diesen Monat zurückzahlen. Auch wenn von beiden Elternteilen nur einer die Voraussetzungen nicht erfüllt, verlieren beide den Partnerschaftsbonus für diesen Monat.
Auf die anderen Lebensmonate wirkt sich das nicht aus, wenn Sie die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus in mindestens 2 Lebensmonaten erfüllen. Das Elterngeld für diese Lebensmonate können Sie behalten. Es wird nicht zurückgefordert.
Können auch getrennt erziehende den Partnerschaftsbonus erhalten?
Falls Sie und der andere Elternteil Ihr Kind getrennt erziehen, können Sie den Partnerschaftsbonus – je nach Wunsch - 2, 3 oder 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate lang beziehen, wenn Sie beide in jedem dieser Monate im Schnitt zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Können auch Alleinerziehende den Partnerschaftsbonus erhalten?
Falls Sie alleinerziehend sind, können Sie den Partnerschaftsbonus auch alleine nutzen. Sie können den Partnerschaftsbonus 2, 3 oder 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate lang beziehen, wenn Sie in jedem dieser Monate im Schnitt zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Was bedeutet der 'Elterngeld-Mindestbetrag'?
Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro. Das bedeutet: Sie bekommen als Basiselterngeld mindestens 300 Euro, auch wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder wenn bei Ihnen nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, weil Sie weiter in gleicher Teilzeit arbeiten. Wenn Sie vor der Geburt Einkommen hatten und die Berechnung weniger als 300 Euro ergibt, bekommen Sie ebenfalls den Mindestbetrag.
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus betragen mindestens 150 Euro.
Zuschläge bei Mehrlingsgeburten
Wenn Sie Zwillinge haben, erhöht sich das Elterngeld:
Sie bekommen einen Zuschlag von
300 Euro auf das Basiselterngeld oder 150 Euro auf das ElterngeldPlus.
Bei Drillingen bekommen Sie den doppelten Zuschlag, bei Vierlingen den dreifachen und so weiter.
Diesen Zuschlag nennt man „Mehrlings-Zuschlag“. Mit dem Mehrlings-Zuschlag erhöht sich somit der Mindestbetrag des Elterngelds, das bedeutet: Bei Zwillingen beträgt das Basiselterngeld mindestens 600 Euro, das ElterngeldPlus mindestens 300 Euro.
Zuschläge durch Geschwisterbonus
Wenn Sie weitere Kinder haben, die ebenfalls in Ihrem Haushalt leben, dann können Sie einen Zuschlag zum Elterngeld erhalten, den sogenannten Geschwisterbonus. Das Elterngeld steigt dann um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat bei Basiselterngeld und um 37,50 Euro bei ElterngeldPlus. Ob Sie für im Haushalt lebende Kinder einen Geschwisterbonus erhalten, hängt vom Alter der Kinder und einigen weiteren Bedingungen ab. Erfahren Sie mehr dazu in unserer Hilfe unter
"Was ist der Geschwisterbonus?" .
Was ist der Geschwisterbonus?
Wenn Sie weitere Kinder haben, die ebenfalls in Ihrem Haushalt leben, dann können Sie einen Zuschlag zum Elterngeld erhalten, den sogenannten „Geschwisterbonus“. Das Elterngeld steigt dann um 10 %, mindestens aber um 75 Euro im Monat bei Basiselterngeld und um 37,50 Euro bei ElterngeldPlus.
Den Geschwisterbonus bekommen Sie, wenn in Ihrem Haushalt
mindestens ein weiteres Kind lebt, das noch keine 3 Jahre alt ist, oder mindestens zwei weitere Kinder leben, die beide noch keine 6 Jahre alt sind, oder mindestens ein weiteres Kind mit Behinderung lebt, das noch keine 14 Jahre alt ist.
Bei Adoptivkindern kommt es nicht auf deren Alter an, sondern auf die Zeit seit dem Tag, an dem Sie die Kinder in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Das gilt auch, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, also bei einem sogenannten „Kind in Adoptionspflege“. Ab dem 14. Geburtstag des Adoptivkinds gibt es den Geschwisterbonus nicht mehr.
Wenn Sie Mehrlinge (Zwillinge, Drillinge und so weiter) bekommen, dann erhalten Sie nicht den Geschwisterbonus, sondern den Mehrlingszuschlag.
Was ist der Mehrlingszuschlag?
Wenn Sie Mehrlinge (Zwillinge, Drillinge und so weiter) haben, erhöht sich das Elterngeld: Ab dem zweiten Mehrling bekommen Sie für jedes weitere Kind einen Zuschlag von
300 Euro auf das Basiselterngeld oder 150 Euro auf das ElterngeldPlus.
Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie bei Drillingen einen Zuschlag von 600 Euro auf das Basiselterngeld und von 300 Euro auf das ElterngeldPlus bekommen.
Was ist Elternzeit?
Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die Ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie dafür bis zu 3 Jahre freistellt. Unter besonderen Voraussetzungen können Sie auch verlangen, dass Sie Teilzeit arbeiten dürfen. Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Elternzeit und Elterngeld sind unabhängig voneinander. Sie können jedoch beides miteinander kombinieren. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen also ihre Arbeitszeit verringern, um Elterngeld bekommen zu können, und nutzen dazu die Elternzeit. Mehr zur Elternzeit erfahren Sie in unserem Familienportal:
Elternzeit Wie hoch ist das Elterngeld?
Die Höhe des Elterngelds hängt von folgenden Fragen ab:
Wie viel Einkommen hatten Sie bisher? Wie viel Einkommen werden Sie haben, während Sie Elterngeld beziehen? Bekommen Sie noch andere staatliche Leistungen? Beantragen Sie Basiselterngeld oder ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus? Bekommen Sie Mehrlinge (Zwillinge, Drillinge und so weiter)? Haben Sie bereits Kinder?
Basiselterngeld beträgt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro im Monat, je nach Ihrem Einkommen.
ElterngeldPlus beträgt zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Dafür können Sie es doppelt so lange bekommen wie das Basiselterngeld. Den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus können Sie auch bekommen, wenn Sie bisher kein Einkommen hatten. Höhere Beträge kann es geben bei Mehrlingen oder wenn Sie bereits Kinder haben.
Wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall ist, können Sie ganz einfach und unverbindlich mithilfe von unserem
Elterngeldrechner ermitteln. Wenn Sie mehr zur Berechnung wissen wollen, lesen Sie bitte hier weiter:
Wann bekomme ich den Elterngeld-Mindestbetrag?
Den Mindestbetrag bekommen Sie
wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes gar kein Erwerbseinkommen hatten (zum Beispiel, weil Sie studiert haben) oder wenn sich Ihr Einkommen nach der Geburt nicht oder nur wenig unterscheidet von Ihrem Einkommen davor (zum Beispiel weil Sie in Teilzeit weiterarbeiten).
Wie hoch ist der Elterngeld-Mindestbetrag?
Der Mindestbetrag beträgt
300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld beziehen, und 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus beziehen.
Auch wenn Sie den Mindestbetrag bekommen, kann das Elterngeld steigen durch den Mehrlingszuschlag und durch den Geschwisterbonus.
Wie wird das Elterngeld aus meinem Einkommen berechnet?
Die Höhe Ihres Elterngelds richtet sich danach, wieviel Einkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Für die Monate nach der Geburt, in denen Sie Einkommen haben, kommt es außerdem auf dieses Einkommen an.
Maßgeblich ist jeweils das elterngeldspezifische Netto-Einkommen (Elterngeld-Netto). Dieses wird aus Ihrem Brutto-Einkommen in einem vereinfachten Verfahren berechnet. Dadurch kann es sich von Ihrem tatsächlichen Netto-Einkommen unterscheiden, wie es zum Beispiel auf Ihrer Lohn- oder Gehaltsabrechnung steht. Vom Elterngeld-Netto werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt. Das bedeutet: Was Sie darüber hinaus an Einkommen hatten, wird nicht durch das Elterngeld ersetzt.
Von Ihrem maßgeblichen monatlichen Netto-Einkommen vor der Geburt erhalten Sie normalerweise 65 Prozent des Netto-Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Das bedeutet: In den Lebensmonaten, in denen Sie kein Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 Prozent Ihres Netto-Einkommens vor der Geburt. In den Lebensmonaten, in denen Sie Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 Prozent des Unterschieds zwischen Ihrem Netto-Einkommen vor der Geburt und Ihrem Netto-Einkommen danach. Bei der Berechnung dieses Unterschieds werden von Ihrem bisherigen Einkommen höchstens 2.770 Euro berücksichtigt.
Wie hoch der prozentuale Anteil ist, hängt jeweils von Ihrem bisherigen Einkommen ab. Je weniger Einkommen Sie hatten, desto größer ist der Prozentsatz, den Sie bekommen:
Wenn Sie zwischen 1.240 und 1.200 Euro hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten von 65 Prozent auf 67 Prozent. Wenn Sie zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro hatten, bekommen Sie 67 %. Wenn Sie weniger als 1.000 Euro hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten auf bis zu 100 %. Sie bekommen in jedem Fall den Elterngeld-Mindestbetrag, auch wenn Sie gar kein Einkommen hatten.
Zusätzlich zu diesem prozentualen Anteil können Sie bei weiteren Kindern den Mehrlingszuschlag oder den Geschwisterbonus bekommen.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung von ElterngeldPlus?
ElterngeldPlus wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld (siehe oben). Allerdings wird es in der Höhe begrenzt: Es beträgt maximal die Hälfte des Betrags, den Sie als Basiselterngeld bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen hätten.
Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Basiselterngeld-Monat = zwei ElterngeldPlus-Monate.
Welcher Zeitraum ist für mein bisheriges Einkommen entscheidend?
Wenn Ihr bisheriges Einkommen festgestellt wird, kommt es auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Geburt Ihres Kindes an. Diesen Zeitraum nennt man den „Bemessungszeitraum“. Normalerweise sind das die 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem Ihr Kind geboren wurde. Anders ist es zum Beispiel
wenn Sie in dieser Zeit zum Beispiel in Mutterschutz waren oder Elterngeld für ein älteres Kind bekommen haben oder wenn Sie in dieser Zeit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatten.
Monate, in denen Sie zum Beispiel in Mutterschutz waren oder Elterngeld für ein älteres Kind (bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats dieses Kindes) bekommen haben, zählen nicht zum Bemessungszeitraum. Diese Monate werden "übersprungen" und der Bemessungszeitraum beginnt entsprechend früher. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie darauf verzichten: Bitte beantragen Sie dann, dass der Bemessungszeitraum nicht geändert werden soll, wenn Sie Ihren Antrag auf Elterngeld stellen.
Anders ist es, wenn Sie im Bemessungszeitraum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatten.
Zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Einkommen aus Gewerbebetrieb und Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Wenn Sie in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt Ihres Kindes solches Einkommen hatten, dann ändert sich der Bemessungszeitraum: Dann kommt es nicht mehr auf die 12 Kalendermonate vor der Geburt an, sondern auf Ihren letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum. Das ist der Zeitraum, für den Ihre Steuer bestimmt wird.
Auf diesen Veranlagungszeitraum kommt es auch an, wenn Sie in den 12 Kalendermonaten vor Geburt oder im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum sowohl Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als auch Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatten (sogenannte „Mischeinkünfte“). Wenn Sie selbstständig waren, aber Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter 35 Euro monatlich lagen, können Sie beantragen, dass diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden sollen. Dann gilt für Sie der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige. Voraussetzung ist, dass Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowohl im Kalenderjahr der Geburt als auch im Kalenderjahr davor unter 35 Euro monatlich lagen. Dabei kommt es nicht auf den einzelnen Monat an, sondern auf den Durchschnitt im jeweiligen Kalenderjahr. Im Jahr vor der Geburt müssen die Einkünfte also insgesamt unter 420 Euro geblieben sein; im Jahr der Geburt werden nur die Monate vor dem Monat der Geburt berücksichtigt.
Wenn Sie im Veranlagungszeitraum zum Beispiel in Mutterschutz waren oder Elterngeld für ein älteres Kind bekommen haben, dann können Sie beantragen, dass der Bemessungszeitraum verschoben wird auf den Veranlagungszeitraum davor. Bei Mischeinkünften gilt der Antrag auch für Ihr Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit.
Kann ich meine Entscheidungen im Antrag nachträglich ändern?
Das ist möglich, allerdings gibt es besondere Voraussetzungen bei Änderungen für die Vergangenheit:
Für die Monate, für die das Elterngeld bereits ausgezahlt wurde, sind Änderungen nur in besonderen Härtefällen möglich, zum Beispiel bei schwerer Krankheit oder wenn der andere Elternteil stirbt. Was länger als 3 Monate her ist, können Sie nicht mehr rückwirkend ändern lassen. Eine Besonderheit besteht beim ElterngeldPlus: Monate, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen haben, können Sie nachträglich in Basiselterngeld-Monate umwandeln, auch wenn das ElterngeldPlus bereits ausgezahlt wurde. Nach dem Ende des Zeitraums, für den Sie Elterngeld bekommen, sind gar keine Änderungen mehr möglich.
Für Monate, für die das Elterngeld noch nicht ausgezahlt wurde, sind Änderungen meistens kein Problem.
Alle Änderungen können Sie Ihrer Elterngeldstelle melden. Dazu genügt ein einfaches Schreiben, Sie müssen kein bestimmtes Formular verwenden. Eine Änderungsmitteilung über das Portal ElterngeldDigital ist leider nicht möglich.
Darf ich Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?
Ja, aber höchstens 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats. Wenn Sie mehr arbeiten, können Sie kein Elterngeld mehr bekommen. Außerdem gibt es Besonderheiten
für Urlaub, wenn Sie studieren, eine Ausbildung machen oder eine andere Berufs-Bildung, wenn Sie als Tagesmutter oder Tagesvater arbeiten, für manche Berufsgruppen, etwa Lehrerinnen und Lehrer.
Auch geringfügige Beschäftigungen müssen Sie im Elterngeld-Antrag angeben (sogenannte „Minijobs“). Das gilt sowohl für niedrig bezahlte Beschäftigungen (sogenannte „450-Euro-Jobs“) als auch für Beschäftigungen, die von Vornherein nur für eine kurze Zeit vereinbart werden (sogenannte „kurzfristige Beschäftigungen“). Wenn Sie mehrere Beschäftigungen haben, wird die Arbeitszeit von allen zusammengezählt.
Bei schwankenden Arbeitszeiten kommt es auf den Durchschnitt an, den Sie im Lebensmonat Ihres Kindes arbeiten. Zum Begriff „Lebensmonat“ sehen Sie bitte hier die Begriffserläuterung
"Was sind Lebensmonate?" .
Urlaub
Urlaub verändert Ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht. Urlaubstage werden so gezählt, als ob Sie an diesen Tagen gearbeitet hätten. Das gilt auch für Resturlaub: Wenn Sie jetzt Teilzeit arbeiten und Resturlaub aus einem alten Vollzeit-Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen, dann wird nur die Arbeitszeit aus Ihrer jetzigen Teilzeitarbeit gezählt.
Studium, Ausbildung und andere Formen der Berufs-Bildung
Zeiten, die Sie für Ihr Studium oder für Ihre Berufsausbildung verwenden, zählen nicht als Arbeitszeit. Das gilt für alle Formen der sogenannten „Berufs-Bildung“. Dazu gehören unter anderem die betriebliche Ausbildung, die Ausbildung an einer Berufsschule, Fachschule, Berufsfachschule oder einem Berufskolleg, das Studium sowie berufliche Fortbildung oder Umschulung. Diese Zeiten müssen Sie nicht angeben. Wenn Sie allerdings neben einer Ihrer Berufs-Bildung erwerbstätig sind, müssen Sie die Zeiten dieser Erwerbstätigkeit angeben.
Tagespflege
Wenn Sie als Tagespflege-Person arbeiten (umgangssprachlich „Tagesmutter“ oder „Tagesvater“ genannt), dann kommt es nicht auf Ihre wöchentliche Arbeitszeit an, sondern darauf, wie viele Kinder Sie betreuen. Bei bis zu 5 Kindern sind Sie nicht voll erwerbstätig. Ihre eigenen Kinder werden nicht mitgezählt.
Besondere Berufsgruppen
Bei manchen Berufsgruppen wird die Arbeitszeit nicht nach Arbeitsstunden sondern auf besondere Art und Weise bemessen. Zum Beispiel wird sie bei Lehrerinnen und Lehrern berechnet aus der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden. Für solche Berufsgruppen ist die 32-Stunden-Grenze erreicht, wenn die Zahl ihrer Pflichtstunden 80% der jeweils nach Pflichtstunden maßgeblichen Vollzeit beträgt. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.
Darf ich Resturlaub nehmen, während ich Elterngeld bekomme?
Ja, allerdings wird der Resturlaub als Erwerbstätigkeit angerechnet. Mehr als 32 Stunden pro Woche dürfen Sie nicht erwerbstätig sein. Der Resturlaub wird mit den Wochenstunden angerechnet, die Sie ohne Urlaub arbeiten müssten. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter
"Darf ich Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?" .
Darf ich studieren, eine Ausbildung machen oder ähnliches, während ich Elterngeld bekomme?
Ja. Zeiten, in denen Sie studieren, eine Berufsausbildung machen oder eine andere Form der Berufs-Bildung, zählen nicht als Arbeitszeit. Wenn Sie allerdings daneben erwerbstätig sind, müssen Sie die Zeiten dieser Erwerbstätigkeit angeben. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter
"Darf ich Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme?" .
Wie bin ich krankenversichert, während ich Elterngeld bekomme?
Während Sie Elterngeld bekommen, bleiben Sie so krankenversichert wie bisher. Das heißt:
Wenn Sie bisher gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie gesetzlich krankenversichert. Wenn Sie bisher privat krankenversichert waren, bleiben Sie privat krankenversichert. Falls Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden Sie unter Umständen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn Sie weiterhin privat krankenversichert bleiben wollen, haben Sie aber die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Bitte sprechen Sie dazu mit Ihrem Krankenversicherungs-Unternehmen.
Änderungen kann es bei den Beiträgen zu Ihrer Krankenversicherung geben. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten, bevor Sie Elterngeld beantragen.
Das Wichtigste im Überblick:
Falls Sie pflichtversichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und außer dem Elterngeld keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, sind Sie beitragsfrei versichert, während Sie Elterngeld bekommen. Beiträge müssen Sie nur zahlen, wenn Sie neben dem Elterngeld weitere beitragspflichtige Einnahmen haben – zum Beispiel weil Sie Teilzeit arbeiten. Sie müssen auch Beiträge zahlen, wenn Sie studieren und eingeschrieben bleiben, während Sie in Elternzeit sind oder Elterngeld bekommen. Falls Sie freiwillig versichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, müssen Sie in der Regel Mindestbeiträge zahlen. Als Ausgleich bekommen freiwillig Versicherte meistens ein höheres Elterngeld als gesetzlich Versicherte, weil bei der Ermittlung ihres bisherigen Netto-Einkommens keine Pauschale für Versicherungsbeiträge abgezogen wird. Sie müssen keine Beiträge zahlen, wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert ist und Sie die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen. Wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner privat versichert ist, wird ihr oder sein Einkommen bei der Berechnung Ihrer Beiträge berücksichtigt. Bitte lassen Sie sich zu diesem Thema von Ihrer Krankenversicherung beraten. Falls Sie familienversichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, müssen Sie wie bisher keine Beiträge zahlen. Falls Sie privat versichert sind, müssen Sie alle Beiträge selbst zahlen – auch den Teil, den bisher Ihr Arbeitgeber gezahlt hat. Als Ausgleich bekommen privat Versicherte meistens ein höheres Elterngeld als gesetzlich Versicherte, weil bei der Ermittlung ihres bisherigen Netto-Einkommens keine Pauschale für Versicherungsbeiträge abgezogen wird.
Falls Sie gesetzlich krankenversichert sind, teilt Ihre Elterngeldstelle den Beginn und das Ende der Elterngeld-Zahlung Ihrer Krankenkasse mit. Dazu ist die Elterngeldstelle verpflichtet (§ 203 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V).
Wie wirken sich sonstige Leistungen auf das Elterngeld aus?
Auf das Elterngeld werden alle Leistungen angerechnet, die als Ersatz für Ihr Erwerbseinkommen gedacht sind (sogenannte „Entgeltersatzleistungen“). Solche Leistungen sind zum Beispiel:
Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I), Gründungszuschuss, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, bestimmte Renten, beispielsweise Erwerbsminderungsrente.
Diese Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet, aber nur auf den Teil, der höher ist als
300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld beziehen, und 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus beziehen.
Im Ergebnis bekommen Sie also zusätzlich zu der Leistung mindestens 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus monatlich.
Bei Zwillingen sind diese Beträge doppelt so hoch, bei Drillingen dreimal so hoch und so weiter.
Keine volle Anrechnung bei Teilzeit-Arbeit nach der Geburt
Wenn Sie nach der Geburt weniger verdienen als davor – zum Beispiel, weil Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten – und danach eine Entgeltersatzleistung bekommen, dann bestimmt sich deren Höhe oft nach dem niedrigeren Einkommen, das Sie nach der Geburt hatten. Aber die Höhe des Elterngelds bestimmt sich nach Ihrem höheren Einkommen vor der Geburt. Im Ergebnis würden Sie dadurch weniger Elterngeld bekommen.
Um dies zu vermeiden, wird die Entgeltersatzleistung nur zum Teil auf das Elterngeld angerechnet. In welcher Höhe sie nicht angerechnet wird, berechnet sich aus dem Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und Ihrem Einkommen nach der Geburt. Dadurch bleibt Ihr Elterngeld normalerweise ungefähr so hoch, wie es während Ihrer Teilzeit-Arbeit war.
Ausländische Leistungen, die dem Elterngeld vergleichbar sind, werden auf das ganze deutsche Elterngeld angerechnet.
Die ausländischen Leistungen werden auch angerechnet, wenn Sie diese nicht beantragen, obwohl sie Ihnen zustehen. In diesem Fall wird Ihnen das deutsche Elterngeld vorerst nicht ausgezahlt, bis Sie die ausländischen Leistungen beantragt haben. Falls Sie die tatsächliche Höhe der ausländischen Leistung nicht nachweisen, wird die ausländische Leistung mit der maximalen Höhe auf das deutsche Elterngeld angerechnet.
Leistungen, die nicht als Ersatz für Ihr Einkommen gedacht sind, werden zwar nicht auf das Elterngeld angerechnet. Aber das Elterngeld wird auf diese Leistungen angerechnet, zum Beispiel auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter
"Wie wirkt sich das Elterngeld auf andere Sozialleistungen aus?" .
Wie wirkt sich das Elterngeld auf andere Sozialleistungen aus?
Elterngeld wird auf andere Sozialleistungen angerechnet als Einkommen. Wie viel vom Elterngeld angerechnet wird, hängt davon ab, auf welche andere Sozialleistung es angerechnet wird:
Auf folgende Sozialleistungen wird das Elterngeld komplett angerechnet:
Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, bekommen Sie allerdings einen Elterngeld-Freibetrag. In Höhe dieses Freibetrags wird das Elterngeld nicht angerechnet. Das bedeutet im Ergebnis, dass Sie zusätzlich zu der Sozialleistung den Elterngeld-Freibetrag bekommen. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt davon ab, wie viel Einkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Er beträgt aber
maximal 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld beziehen, und maximal 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus beziehen.
Es gibt verschiedene Leistungen, für die die Höhe Ihres Einkommens eine Rolle spielt. Dazu zählen zum Beispiel Wohngeld, BAföG und manche Kita-Beiträge. Wenn die Höhe einer solchen Leistung bestimmt wird, wird Ihr Elterngeld wie Einkommen behandelt und auf die Leistung angerechnet. Auf diese Leistungen wird vom Elterngeld nur das angerechnet, was höher ist als der Elterngeld-Mindestbetrag. Das bedeutet im Ergebnis, dass Sie zusätzlich zu der anderen Leistung den Elterngeld-Mindestbetrag bekommen. Der Mindestbetrag ist
300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld beziehen, und 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus beziehen.
Bei Zwillingen ist der Mindestbetrag doppelt so hoch, bei Drillingen ist er dreimal so hoch, und so weiter.
Auf Leistungen, die als Ersatz für Ihr Erwerbseinkommen gedacht sind (sogenannte Entgeltersatzleistungen), hat das Elterngeld keinen Einfluss. Allerdings können sich solche Sozialleistungen auswirken auf die Höhe des Elterngelds. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Hilfebereich unter
"Wie wirken sich sonstige Leistungen auf das Elterngeld aus?" .
Muss ich das Elterngeld in meiner Steuererklärung angeben?
Ja. Als Nachweis können Sie den Bescheid verwenden, in dem Ihnen Elterngeld bewilligt wurde. Diesen sollten Sie gut aufbewahren.
Was muss ich zum sogenannten Steuerfreibetrag wissen?
Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten können bis maximal 2.400 Euro im Jahr steuerfrei sein. Zu diesen Tätigkeiten zählen:
nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiterin oder Übungsleiter, Ausbilderin oder Ausbilder, Erzieherin oder Erzieher, Betreuerin oder Betreuer und ähnliches, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie die nebenberufliche Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen.
Steuerfreie Einnahmen werden bei der Elterngeldberechnung und auch bei der Bestimmung der Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs nicht berücksichtigt.
Steuerfreie Einnahmen sind zum Beispiel:
Trinkgelder oder steuerfreie Zuschläge oder Einkünfte aus einem Ehrenamt im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen oder Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen.
Der Übungsleiter-Freibetrag ist geregelt in § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG). Andere steuerfreie Einnahmen sind geregelt in §§ 3 - 3c Einkommenssteuergesetz (EStG).
In welchen Fällen wird Elterngeld nur vorläufig gezahlt?
In folgenden Fällen wird das Elterngeld nur vorläufig gezahlt:
wenn Sie noch nicht nachweisen können, wie viel Einkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten, zum Beispiel weil Sie noch keinen Steuer-Bescheid bekommen haben, wenn Sie voraussichtlich Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben werden, während Sie Elterngeld beziehen.
In diesen Fällen wird das Elterngeld zunächst vorläufig gezahlt. Nachdem Sie Ihrer Elterngeldstelle die Nachweise über Ihr Einkommen vorgelegt haben, wird diese nochmals prüfen, wie viel Elterngeld Ihnen zusteht. Was Sie zu viel bekommen haben, müssen Sie zurückzahlen. Was Sie zu wenig bekommen haben, wird Ihnen nachgezahlt.
In folgenden Fällen wird das Elterngeld nur unter Widerrufsvorbehalt gezahlt, das heißt: Die Bewilligung des Elterngelds kann widerrufen werden.
Wenn Sie angegeben haben, dass Sie kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben werden, während Sie Elterngeld bekommen – für den Fall, dass Sie schließlich doch Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben. Wenn Sie angegeben haben, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Ihres Kindes nicht über 250.000 Euro bzw. zusammen mit dem anderen Elternteil nicht über 300.000 Euro lag, und Sie noch keinen Steuer-Bescheid für diesen Zeitraum haben – für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass Sie mehr Einkommen hatten.
Auch in diesen Fällen müssen Sie zurückbezahlen, was Sie zu viel bekommen haben.
Mache ich mich mit falschen Angaben strafbar?
Wenn sich nachträglich etwas ändert, dann müssen Sie das Ihrer Elterngeldstelle unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht betrifft alles, was Sie in diesem Antrag angegeben haben, zum Beispiel Ihre Adresse oder Ihr Einkommen. Die Pflicht besteht mindestens so lange, wie Sie Elterngeld bekommen. Näheres dazu steht in dem Bescheid, mit dem Ihnen Elterngeld bewilligt wird.
Wenn sich etwas ändert und Sie die Elterngeldstelle nicht unverzüglich informieren, Sie etwas Falsches angegeben haben oder etwas Wesentliches weggelassen haben, dann begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und vielleicht sogar eine Straftat. Das Bußgeld für eine solche Ordnungswidrigkeit beträgt bis zu 2.000 Euro. Außerdem müssen Sie zurückzahlen, was Sie zu viel bekommen haben.
Kann das Elterngeld gepfändet werden?
Ja. Allerdings kann der Mindestbetrag des Elterngelds nicht gepfändet werden, also
bis zu 300 Euro beim Bezug vom Basiselterngeld und bis zu 150 Euro beim Bezug vom ElterngeldPlus.
Bei Zwillingen gelten die doppelten Beträge, bei Drillingen die dreifachen und so weiter.
Was über diesen Mindestbetrag hinausgeht, kann so gepfändet werden wie Arbeitseinkommen.
Kann ich ohne deutsche Staatsangehörigkeit Elterngeld bekommen?
Auch ausländische Eltern können Elterngeld bekommen. Dabei ist die Staatsangehörigkeit von Bedeutung.
Falls Sie aus einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) oder aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, dann können Sie in Deutschland in der Regel Elterngeld bekommen, wenn Sie hier wohnen oder arbeiten.
Ansonsten kommt es darauf an, ob Sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und hier arbeiten dürfen.
Das bedeutet, dass Sie Elterngeld bekommen können:
mit einer Niederlassungs-Erlaubnis mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mit einer Blauen Karte EU mit einer ICT-Karte oder einer Mobilen ICT-Karte mit einem Aufenthaltsdokument GB mit einer Beschäftigungsduldung mit einer Aufenthalts-Erlaubnis, falls Sie für mindestens 6 Monate in Deutschland arbeiten dürfen oder früher hier arbeiten durften. Dabei gelten weitere Einschränkungen. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.
Dagegen können Sie kein Elterngeld bekommen:
mit einer Aufenthalts-Gestattung (also während eines Asylverfahrens) oder wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten (mit Ausnahme der Beschäftigungsduldung, siehe oben).
Kann ich Elterngeld erhalten, obwohl ich in unterschiedlichen Ländern lebe und arbeite?
Innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten besondere Regelungen für sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger – also für den Fall, dass Sie in einem Land leben und in einem anderen Land arbeiten:
In diesem Fall bekommen Sie Familien-Leistungen wie das Elterngeld vorrangig von dem Land, in dem Sie arbeiten. Dabei bedeutet „vorrangig“, dass das andere („nachrangige“) Land Ihnen möglicherweise ebenfalls etwas zahlt – nämlich dann, wenn die Familien-Leistung dort höher wäre. In einem solchen Fall zahlt Ihnen das andere Land den Unterschied (sogenannter Unterschieds-Betrag).
Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, dann bekommen beide Elternteile Familien-Leistungen vorrangig von dem Land, in dem dieser Elternteil arbeitet. Wenn beide Eltern in verschiedenen Ländern arbeiten, dann bekommen beide Eltern Familien-Leistungen vorrangig von dem Land, in dem auch das Kind wohnt.
Info:
Seit dem sogenannten Brexit gehören Großbritannien und Nordirland nicht mehr zur EU. Falls Sie die britische Staatsangehörigkeit haben und Grenzgängerin oder Grenzgänger sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem Elterngeld nach den besonderen EU-Regelungen bekommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.
Wie wirken sich Mutterschaftsgeld und andere Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld aus?
Mutterschaftsgeld und andere Mutterschaftsleistungen haben drei Auswirkungen auf das Elterngeld:
Während Ihnen solche Leistungen zustehen, können Sie als Mutter nur Basiselterngeld beziehen, und solche Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet, zudem gelten die Bezugsmonate dieser Leistungen auch ohne eigenen Antrag als für die Mutter "verbrauchte" Basiselterngeldmonate.
Mutterschaftsleistungen erhalten Mütter zum Ausgleich für ihren Verdienstausfall in der Zeit, die sie direkt vor und nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten dürfen. Zu den Mutterschaftsleistungen zählen:
Mutterschaftsgeld, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, die der Arbeitgeber zahlen muss, vergleichbare Leistungen für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen (Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse), vergleichbare ausländische Leistungen.
Kein ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus möglich
Lebensmonate, in denen der Mutter des Kindes Mutterschaftsleistungen zustehen, gelten bei ihr als Monate mit Basiselterngeld. Für diese Monate kann sie also kein ElterngeldPlus und keinen Partnerschaftsbonus beantragen. Zum Begriff „Lebensmonate“ sehen Sie auch hier die Begriffserläuterung
"Was sind Lebensmonate?"
Anrechnung auf das Elterngeld
Mutterschaftsleistungen schaffen einen Ausgleich für das weggefallene Erwerbseinkommen der leiblichen Mutter. Das Elterngeld hat denselben Zweck. Daher werden die Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld angerechnet, damit das weggefallene Einkommen nicht doppelt ausgeglichen wird.
Mutterschaftsleistungen werden (anders als das Elterngeld) in Tagen berechnet und deshalb auch tageweise auf das Elterngeld angerechnet. Wenn in einem Lebensmonat noch Tage ohne Mutterschaftsleistungen übrig sind, kann es sich lohnen, Basiselterngeld für diesen Lebensmonat zu beantragen.
Beim andern Elternteil wirken sich Mutterschaftsleistungen nicht aus auf die Höhe des Elterngelds.
Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung während des Mutterschutzes
Falls Sie als Mutter privat krankenversichert sind und eine Krankentagegeld-Versicherung haben, steht Ihnen während des Mutterschutzes möglicherweise Krankentagegeld zu. Das betrifft zum Beispiel viele selbstständige Mütter. In diesem Fall wird das Elterngeld komplett auf das Krankentagegeld angerechnet. Das bedeutet: Sie bekommen vom Krankentagegeld nur den Teil ausgezahlt, der höher ist als das Elterngeld. Monate, in denen Sie während des Mutterschutzes Krankentagegeld von Ihrer privaten Krankenversicherung bekommen, gelten bei Ihnen als Monate mit Basiselterngeld.
Was sind Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus?
Das Elterngeld gibt es in den drei Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Diese Varianten können Sie miteinander kombinieren.
Das Basiselterngeld können Eltern für bis zu 12 Lebensmonate bekommen. Wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen und mindestens ein Elternteil nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor, können Eltern bis zu 14 Monate Basiselterngeld bekommen. Die Eltern können die Monate frei untereinander aufteilen, wobei ein Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen kann. Das ElterngeldPlus kann doppelt so lang wie das Basiselterngeld bezogen werden: Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können Sie sich auch für 2 Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden. Wenn Sie nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus dafür nur halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn Sie allerdings nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Einkommen. Trotzdem können Sie das ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen. Dadurch können Sie sogar insgesamt mehr Elterngeld erhalten.
Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot von jeweils 2, 3 oder 4 (je nach Wunsch) zusätzlichen Monaten mit ElterngeldPlus für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen.
Den Partnerschaftsbonus können Sie bekommen, wenn in 2, 3 oder 4 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.
Das hat folgende Voraussetzungen:
Beide Eltern nutzen den Partnerschaftsbonus gleichzeitig. Sie beantragen den Partnerschaftsbonus für mindestens 2 und höchstens 4 Lebensmonate. Diese Lebensmonate folgen direkt aufeinander. In dieser Zeit arbeiten Sie beide Teilzeit, und zwar jeder mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche.
Sie können den Partnerschaftsbonus aber auch nutzen, wenn Sie alleinerziehend sind oder wenn Sie und der andere Elternteil Ihr Kind getrennt erziehen.
Haben Bundeswehrangehörige, die im Ausland stationiert sind, einen Anspruch auf Elterngeld?
Bedienstete, die von ihrem inländischen Dienstherrn im Rahmen ihres in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder abkommandiert sind, haben einen Anspruch auf Elterngeld. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Dienstherrn zu erbringen.
Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in diesen Fällen zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte.
Mitglieder einer stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte, Mitglieder des zivilen Gefolges sowie deren Ehegatten und Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Sie sind grundsätzlich von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und damit auch von der Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ausgenommen (Art. 13 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NATO-Truppenstatut)).
Eine Ausnahme gilt nur für sozialversicherungspflichtig erwerbstätige Ehegatten oder Lebenspartner eines NATO-Truppenmitglieds. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegen bei Ehegatten und Lebenspartnern, die als angestellte Beschäftigte in alle Zweige der deutschen Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) eingebunden sind, eigene rechtliche Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland vor. Diese begründen trotz der Regelung des Art. 13 ZA-NATO-Truppenstatut einen eigenen Anspruch auf deutsche Familienleistungen und damit auch auf Elterngeld, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch vorliegen, erfolgt durch die jeweilige Elterngeldstelle.
Bemessungszeitraum
Der Bemessungszeitraum ist ein Zeitraum vor der Geburt Ihres Kindes. Aus dem Einkommen, das Sie in diesem Zeitraum hatten, wird Ihr Elterngeld berechnet.
Bezugszeitraum
Der Bezugszeitraum ist der Zeitraum, für den Sie Elterngeld bekommen.
Elterngeld
Elterngeld ist der Oberbegriff für Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Außerdem wird das Basiselterngeld manchmal einfach als "Elterngeld" bezeichnet.
Freizügigkeitsberechtigt
Freizügigkeitsberechtigt sind die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz sowie deren Familienmitglieder.
Gesetzliche Krankenversicherung: Varianten
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie gesetzlich krankenversichert sein können:
Pflichtversichert sind zum Beispiel die meisten Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer. Pflichtversichert sind Sie, wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind, weil Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind. Freiwillig gesetzlich versichert sind zum Beispiel viele Selbstständige und Freiberufler. Freiwillig gesetzlich versichert sind Sie, wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein. Familienversichert sind Sie, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Eltern mitversichert sind.Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie krankenversichert sind, fragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse nach.
Haushalt
Das Kind lebt bei Ihnen in einem Haushalt, wenn es bei Ihnen wohnt und Sie es betreuen, erziehen und versorgen. Für Adoptivkinder (einschließlich Kindern in Adoptionspflege) gilt: Das Kind lebt bei Ihnen in einem Haushalt, wenn es bei Ihnen wohnt und Sie es betreuen, erziehen und versorgen. Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.
Kindschaftsverhältnis
Das Kindschaftsverhältnis bezeichnet das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Ihnen und dem Kind, für das Sie Elterngeld beantragen. Sie haben grundsätzlich nur Anspruch, wenn das anspruchsbegründende Kind zu Ihnen in einem der nachfolgenden Kindschaftsverhältnisse steht:Als leibliches Kind werden bei der Mutter die Kinder verstanden, die sie geboren hat. Beim Vater sind es die Kinder, die die Frau geboren hat, mit der er zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist oder die er als leibliche Kinder anerkannt hat. Der Begriff umfasst beim Vater auch Kinder, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die vom Vater erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch noch nicht wirksam ist oder die vom Vater beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d Bürgerliches Gesetzbuch noch nicht entschieden ist.Ein Kind des Ehepartners/Lebenspartners ist ein Kind, das kein leibliches oder adoptiertes Kind des Antragstellers, sondern allein ein leibliches oder adoptiertes Kind des Ehepartners/Lebenspartners des Antragstellers ist.Adoptivkinder sind Kinder, die durch eine Annahme als Kind nach §§ 1741ff Bürgerliches Gesetzbuch die rechtliche Stellung eines durch Geburt abstammenden Kindes erlangt haben.Kinder in Adoptionspflege sind Kinder, die laut Bestätigung der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamtes mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoption) in den Haushalt des Annehmenden aufgenommen wurden.Verwandte bis zum 3. Grad und deren Ehepartner/Lebenspartner sind z.B. Großeltern, Geschwister der Eltern, Geschwister, Urgroßeltern. Verwandte bis zum 3. Grad haben Anspruch auf Elterngeld, wenn den Eltern die Betreuung des Kindes objektiv nicht möglich ist (z.B. wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod) oder sie die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld erfüllen und das Elterngeld nicht von vorrangig Berechtigten beantragt wird (z.B. Stiefeltern oder Personen, die das Kind in Adoptionspflege aufgenommen haben). Alle übrigen Personengruppen (insbesondere Pflegeeltern) haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Lebensmonate
Elterngeld können Sie monatsweise bekommen nach den sogenannten „Lebensmonaten“ Ihres Kindes. Die Lebensmonate beginnen nicht am Ersten des Kalendermonats, sondern je nach Geburtstag Ihres Kindes.
Ein Beispiel: Ihr Kind ist geboren am 18. Januar.
1. Lebensmonat: 18. Januar bis 17. Februar 2. Lebensmonat: 18. Februar bis 17. März 3. Lebensmonat: 18. März bis 17. April. Bei Adoptivkindern kommt es nicht auf den Geburtstag an, sondern auf den Tag, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Das gilt auch, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, also bei einem sogenannten „Kind in Adoptionspflege“.
Steuerliche Identifikationsnummer
Die steuerliche Identifikationsnummer (kurz: Steuer-ID) ist eine Nummer, mit der Sie beim Finanzamt identifiziert werden. Sie finden diese Nummer beispielsweise auf Ihrem Steuer-Bescheid. Die Nummer besteht aus 11 Ziffern, sie enthält keine Buchstaben oder Sonderzeichen.
Sie
können auch bei Ihrem Finanzamt nachfragen oder
die
Nummer anfordern beim Bundeszentralamt für Steuern .
Veranlagungszeitraum
Der
Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den Ihre Steuer bestimmt wird.
Normalerweise ist das das letzte Kalenderjahr. Anders kann es zum Beispiel
sein, wenn Sie ein Gewerbe betreiben. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt
Einen Wohnsitz haben Sie dort, wo Sie dauerhaft eine Wohnung haben, in der Sie zumindest regelmäßig leben. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie dort, wo Ihr Lebensmittelpunkt ist und wo Sie sich nicht nur vorübergehend aufhalten.
Muss ich für das Elterngeld Steuern zahlen?
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, das heißt: Sie müssen keine Steuern dafür zahlen. Allerdings steht es unter dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“, das bedeutet: Es wird berücksichtigt, wenn Ihr Steuersatz berechnet wird. Das kann dazu führen, dass Sie für Ihr übriges Einkommen mehr Steuern zahlen müssen. Außerdem kann es dazu führen, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.
Rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis
Für rentenversicherungsfreie Berufsgruppen gelten bei Beantragung von
Elterngeld und der Inanspruchnahme von Elternzeit besondere Regelungen.
Zu diesen Berufsgruppen gehören beispielsweise Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten. Sonstige
Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts und deren Verbänden oder ihrer Arbeitsgemeinschaften
gehören ebenfalls zur rentenversicherungsfreien Berufsgruppe, wenn
bestimmte Bedingungen vorliegen. Eine ausführliche Beschreibung können
Sie dem Sozialgesetzbuch entnehmen: § 5 Absatz 1 des Sozialgesetzbuch
–Sechstes Buch (§ 5 Abs. 1 SGB VI).